Unsere Satzung :
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den
Namen "Bauhütte, Verein zur Förderung schützenswerter Gebäude
in Rottenburg am Neckar" .
Er ist im Vereinsregister
von Rottenburg am Neckar einzutragen. Nach der Eintragung ins Vereinsregister
führt er den Namenszusatz "e.V."
Er hat seinen Sitz in Rottenburg
am Neckar und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Großen
Kreisstadt Rottenburg am Neckar.
Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
Zweck des Vereines ist die
Erhaltung von schützenswerten Gebäuden und baulichen Anlagen,
die unter Denkmalschutz stehen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln zwecks Verwendung
zur Förderung der Denkmalpflege oder aber durch Hilfe in anderer Form,
wie z. B. durch Entwicklung von Sanierungskonzepten oder durch Koordination
von Arbeitseinsätzen.
Der Verein ist selbstlos
tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereines.
Außerdem darf keine
Person durch Ausgaben, die dem gesetzlichen Zweck des Vereines fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Die ordentliche Mitgliedschaft
kann jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechtes
sowie jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat,
erwerben.
Der Aufnahmebewerber hat
ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten, über
den der Vorstand entscheidet. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber
schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung muß nicht begründet werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.
Desweiteren durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein
Vorstandsmitglied, die jedoch nur zum Schluß eines Kalenderjahres
zulässig ist.
Durch Beschluß des
Vorstandes kann ein Mitglied seine Mitgliedschaft verlieren, wenn es trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fällig gewordener
Mitgliedsbeiträge unterläßt. Die Entscheidung des Vorstandes
ist dem Betroffenen mitzuteilen.
Ein Mitglied kann aus dem
Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des
Vereins zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein schwerwiegender
Verstoß gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane
festzustellen ist.
Den Antrag auf Ausschluß
kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ausschlußentscheidung des Vorstandes, die mit Gründen
zu versehen und den Betroffenen schriftlich bekannt- zumachen ist, ist
die Berufung für das Mitglied zur Mitgliedersammlung innerhalb einer
Frist von einem Monat ab Bekanntmachung zulässig. Die Berufung hat
aufschiebende Wirkung. Legt der Betroffene keine Berufung ein, so wird
der Ausschluß mit dem Ablauf der Berufungsfrist wirksam.
Die Organe des Vereines sind
der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
1. Der Vorstand des Vereines
im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden,
die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Sowohl
der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende haben Einzelvertretungsmacht.
2. Der erweiterte Vorstand
besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem
Schriftführer und bis zu sieben weiteren Mitgliedern. Der erweiterte
Vorstand hat lediglich geschäftsführende Aufgaben, mit Ausnahme
des 1. und 2. Vorsitzenden.
Der 2. Vorsitzende vertritt
im Innenverhältnis den Vorstandsvorsitzenden im Falle dessen Verhinderung.
Der Vorstand, wie auch der
geschäftsführende Vorstand, wird durch die Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt,
bis eine Neuwahl erfolgt. Fällt ein Mitglied des Vorstandes während
der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für
den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
3. Der Vorstand trifft seine
Entscheidungen in Vorstandssitzungen. Die Vorstandssitzungen werden vom
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf einberufen.
Eine Sitzung ist dann einzuberufen,
wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder unter Angabe der Tagesordnungspunkte
dies beantragen.
Der Vorsitzende stellt die
Tagesordnung auf und gibt diese rechtzeitig bekannt.
Der Vorstand faßt seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn neben dem Vorstandsvorsitzenden mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
Der Schriftführer oder
ein anderes Mitglied des Vorstandes fertigen von jeder Vorstandssitzung
ein Protokoll an.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
findet jährlich einmal statt, und zwar innerhalb der ersten sechs
Monate des Kalenderjahres. Sie wird vom 1.Vorsitzenden unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen durch Einladung mittels Veröffentlichung
im Mitteilungsblatt der Stadt Rottenburg am Neckar einberufen. Der Einladung
zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung
beizufügen.
Die Mitglieder können
Anträge zur Tagesordnung stellen. Diese Anträge müssen spätestens
eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim 1.Vorsitzenden
eingegangen sein.
Die Mitgliederversammlung
hat insbesondere die Aufgabe, den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen
und diesen zu entlasten, den Vorstand zu wählen, Höhe und Fälligkeit
des Mitgliedsbeitrages festzusetzen, Satzungsänderungen und die Auflösung
des Vereines zu beschließen, sowie über die Berufung eines Mitgliedes
gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand einen Beschluß zu
fassen.
Eine Änderung der Satzung
bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder.
Der Vorstand hat unverzüglich
eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert
oder wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich
unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.
Über die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliedsbeiträge
sind Jahresbeiträge und jeweils zum 01. März eines jeden Jahres
im voraus fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die
Mitgliederversammlung, die Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung
niedergeschrieben.
§ 9 Auflösung des
Vereines und Anfall des Vereinsvermögens
Die Auflösung des Vereines
kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder in
der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Kassier
die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt
auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird
oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereines
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereines an die Stadt Rottenburg am Neckar, die es ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.
Rottenburg am Neckar, den
10.März 1999, geändert am 15.7.99